28.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 227/29
Klage, eingereicht am 6. Juni 2012 — EGL u.a./Kommission
(Rechtssache T-251/12)
2012/C 227/50
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: EGL, Inc. (Houston, Vereinigte Staaten von Amerika), CEVA Freight (UK) Ltd (Ashby de la Zouch, Vereinigtes Königreich), CEVA Freight Shanghai Ltd (Shanghai, Volksrepublik China) (Prozessbevollmächtigte: M. Brealey, QC [Queen’s Counsel], S. Love, Barrister, M. Pullen, G. Gillespie und R. Fawcett-Feuillette, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
Art. 1 des Beschlusses C(2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in der Sache COMP/39462 — Frachttransporte in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens für nichtig zu erklären, soweit ihre Beteiligung an zwei Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV festgestellt wurde, die sich auf die New Export System-(„NES“)-Absprache und die Währungsausgleichsfaktor-(Currency Adjustment Factor bzw. „CAF“)-Absprache beziehen;
—
Art. 2 des Beschlusses C(2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 für nichtig zu erklären, soweit gegen sie Geldbußen verhängt werden, hilfsweise, die Geldbuße zu ermäßigen;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe den relevanten Markt, der von der NES- und der CAF-Absprache betroffen ist, nicht bestimmt und habe daher die wesentlichen Erfordernisse der Rechtssicherheit verletzt. Damit daher habe sie einen Rechtsirrtum und/oder einen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Sachverhalts begangen.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe nicht dargetan, dass sich die NES-Absprache spürbar auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgewirkt habe. Damit habe sie einen Rechtsirrtum und/oder einen Beurteilungsfehler hinsichtlich des Sachverhalts bei der Feststellung einer solchen Wirkung begangen.
3.
Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe eine Geldbuße in Bezug auf die NES-Absprache verhängt, obwohl sie dazu wegen der Verordnung Nr. 141 des Rates (1) in der durch Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates (2) geänderten Fassung nicht ermächtigt gewesen sei. Der angefochtene Beschluss leide daher an fehlender Befugnis und/oder einem Rechtsfehler.
4.
Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe, nachdem sie fälschlich der Deutschen Post in Bezug auf die CAF-Absprache Immunität gewährt habe, den wahren Wert der Beweismittel nicht richtig erkannt, die von den Klägerinnen in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung in der die CAF-Absprache betreffenden Sache der Kommission geliefert worden seien.
(1) Verordnung Nr. 141 des Rates über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rates auf den Verkehr (ABl. 1962, Nr. 124, S. 2751).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. 1987, L 374, S. 1).
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