28.7.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 227/30
Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 — Gretsch-Unitas/Kommission
(Rechtssache T-252/12)
2012/C 227/51
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Gretsch-Unitas GmbH (Ditzingen, Deutschland) und Gretsch-Unitas GmbH Baubeschläge (Ditzingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Hellmann, C. Malz und S. Warken)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die den Klägerinnen am 3. April 2012 zugestellte Entscheidung der Beklagten vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 53 EWR –Abkommen (COMP/39452 — Beschläge für Fenster und Fenstertüren) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;
—
hilfsweise, die Geldbuße der Klägerinnen herabzusetzen;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend.
1.
Erstens habe die Beklagte die angefochtene Entscheidung bezüglich der Ermittlung des Grundbetrags der auf die Klägerinnen entfallenen Geldbuße nicht in ausreichender Weise begründet und damit die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV als wesentliche Formvorschrift verletzt.
2.
Zweitens habe die Beklagte die Klägerinnen bei der Ermittlung des Grundbetrags der auf sie entfallenen Geldbuße ohne objektive Rechtfertigung im Vergleich zu anderen beteiligten Unternehmen unterschiedlich behandelt und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen.
3.
Drittens habe die Beklagte die auf die Klägerinnen entfallende Geldbuße fehlerhaft festgesetzt, da sie den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße für die Klägerinnen als das erste Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt hat, falsch ermittelt habe. Sie habe auch nicht in der rechtlich gebotenen Weise begründet, wie sie den Umfang der Ermäßigung der Geldbuße für die Klägerinnen als das erste Unternehmen, das Beweismittel mit erheblichem Mehrwert vorgelegt hat, ermittelt habe.
4.
Viertens habe die Beklagte bei der Bemessung der Ermäßigung der Geldbuße der Klägerinnen den Gleichbehandlungs- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, indem sie keinen Ausgleich für den Wettbewerbsvorteil gewährt habe, den Siegenia mit Verweis auf seine wirtschaftliche Lage erhalte.
5.
Fünftens sei die Entscheidung der Beklagten mit Blick auf die Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung bei der Festsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbuße fehlerhaft.
6.
Sechstens habe es die Beklagte bei der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen der Festsetzung der Geldbuße gegen die Klägerinnen versäumt, deren deutlich geringere Beteiligung an den kartellrechtsrelevanten Verhaltensweisen als milderndem Umstand Rechnung zu tragen.
7.
Siebtens verletze das Bußgeldregime der Beklagten insgesamt den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen und sei deshalb rechtswidrig.
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