11.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/27
Klage, eingereicht am 12. Juni 2012 — Central Bank of Iran/Rat
(Rechtssache T-262/12)
2012/C 243/48
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Central Bank of Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 (1) und die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 (2) insoweit für nichtig zu erklären, als die mit diesen Rechtsakten erlassenen Maßnahmen die Klägerin betreffen;
—
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er davon ausgegangen sei, dass eines der in Betracht kommenden Kriterien erfüllt sei.
2.
Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe keine angemessenen oder ausreichenden Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die Liste der Personen und Einrichtungen angegeben, auf die die restriktiven Maßnahmen angewendet würden.
3.
Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe die Verteidigungsrechte der Klägerin und ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt.
4.
Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig in Grundrechte der Klägerin, darunter die Rechte auf Schutz ihres Eigentums und ihres guten Rufs, eingegriffen.
(1) Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22).
(2) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).
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