11.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/28
Klage, eingereicht am 12. Juni 2012 — Deutsche Bahn u. a./Kommission
(Rechtssache T-267/12)
2012/C 243/50
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland), Schenker AG (Essen, Deutschland), Schenker China Ltd (Shanghai, Volksrepublik China), Schenker International (H.K.) Ltd (Hong Kong, Volksrepublik China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Montag und B. Kacholdt sowie D. Colgan und T. Morgan, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
—
die Art. 1 Abs. 2 Buchst. g, 1 Abs. 3 Buchst. a, 1 Abs. 3 Buchst. b und 1 Abs. 4 Buchst. h des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.462 — Frachtdienste) für nichtig zu erklären;
—
die in den Art. 2 Abs. 2 Buchst. g, 2 Abs. 3 Buchst. a, 2 Abs. 3 Buchst. b und 2 Abs. 4 Buchst. h des angefochtenen Beschlusses festgesetzten Geldbußen aufzuheben, hilfsweise, sie herabzusetzen;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe die Verteidigungsrechte der Klägerin sowie die Grundsätze eines fairen Verfahrens und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, indem sie ihre Ermittlungen nicht eingestellt habe, nachdem sie die Mitteilung erhalten habe, dass die von Prozessbevollmächtigten im Namen einer bestimmten Gesellschaft vorgelegten Beweise eine Reihe von Rechtsverstößen aufwiesen.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie den angefochtenen Beschluss erlassen habe, obwohl die Verordnung Nr. 141/1962 (1) diesem Vorgehen entgegengestanden habe.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Art. 101 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV, Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Art. 4, 7 und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Grundsätze der persönlichen Haftung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die Schenker China Ltd für das Verhalten der BAX Global (China) Co. Ltd hafte, und indem sie nur gegen die Schenker China Ltd eine Geldbuße wegen dieses Verhaltens verhängt habe, obwohl die BAX Global (China) Co. Ltd fast während der gesamten Dauer des in Art. 1 Abs. 3 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses eine Tochtergesellschaft eines anderen, von einer bestimmten Gesellschaft angeführten Unternehmens gewesen sei.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe die Art. 23 und 27 der Verordnung Nr. 1/2003, die Verteidigungsrechte der Klägerin, die Leitlinien von 2006 für die Festsetzung von Geldbußen (2), den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz nulla poena sine culpa und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Betrag der Geldbußen auf der Grundlage des Umsatzes festgelegt habe, der über dem theoretischen Höchstbetrag gelegen habe, der durch das in den Art. 1 Abs. 2 Buchst. g, 1 Abs. 3 Buchst. a, 1 Abs. 3 Buchst. b und 1 Abs. 4 Buchst. h des angefochtenen Beschlusses festgestellte Verhalten hätte erzielt werden können.
5.
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe bei der Festsetzung des Ermäßigungssatzes der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, die Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen (3) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
6.
Sechster Klagegrund: Die Kommission habe gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie es abgelehnt habe, Vergleichsgespräche gemäß der Mitteilung über die Durchführung von Vergleichsverfahren (4) einzuleiten.
(1) Verordnung Nr. 141 des Rats über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rats auf den Verkehr (ABl. 1962, Nr. 124, S. 2751).
(2) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).
(3) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17).
(4) Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. 2008, C 167, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy