11.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 243/30
Klage, eingereicht am 12. Juni 2012 — Panalpina Welttransport u. a./Kommission
(Rechtssache T-270/12)
2012/C 243/53
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Panalpina Welttransport (Holding) AG (Basel, Schweiz), Panalpina Management AG (Basel, Schweiz) und Panalpina China Ltd (Hong Kong, Volksrepublik China) (Prozessbevollmächtigte: S. Mobley, A. Stratakis, T. Grimmer und B. Smith, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den Beschluss der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39462 — Frachtdienste) in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;
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hilfsweise,
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sollte das Gericht dem ersten und/oder dem zweiten Klagegrund der Klägerinnen stattgeben, die Art. 2 Abs. 2, 2 Abs. 3 und 2 Abs. 4 des Beschlusses, soweit sie die Klägerinnen betreffen, dahin abzuändern, dass die gegen sie verhängte Geldbuße aufgehoben, hilfsweise, herabgesetzt wird;
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sollte das Gericht dem dritten Klagegrund der Klägerinnen stattgeben, Art. 1 Abs. 2 Buchst. f des Beschlusses für nichtig zu erklären oder abzuändern, um der kürzeren Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen, und entsprechend Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses, soweit er die Klägerinnen betrifft, dahin abzuändern, dass die gegen sie verhängte Geldbuße aufgehoben oder herabgesetzt wird;
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sollte das Gericht dem vierten Klagegrund der Klägerinnen stattgeben, die Art. 2 Abs. 2, 2 Abs. 3 und 2 Abs. 4 des Beschlusses, soweit sie die Klägerinnen betreffen, dahin abzuändern, dass die gegen sie verhängte Geldbuße aufgehoben, hilfsweise, herabgesetzt wird;
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der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten aufzuerlegen, die den Klägerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstehen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission sei von ihrer Praxis abgewichen, habe einen Rechtsfehler begangen und gegen ihre Begründungspflicht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie den Grundbetrag der Geldbuße durch Berechnung des „Umsatzes“, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehe, auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Verkäufe an Kunden im EWR festgesetzt habe.
2.
Zweiter Klagegrund: Die Kommission sei von ihrer Praxis abgewichen, habe einen Rechtsfehler begangen und gegen ihre Begründungspflicht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie den Grundbetrag der Geldbuße ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Falls und des betreffenden Sektors (einschließlich der Auswirkungen des Luftfracht-Kartells) festgesetzt habe.
3.
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe durch ihre Schlussfolgerung, dass sie für die das Advanced Manifest System („AMS“) betreffende Zuwiderhandlung vor dem 1. Mai 2004 zuständig gewesen sei, einen Rechtsfehler begangen.
4.
Vierter Klagegrund: Die Kommission sei von ihrer Praxis dadurch abgewichen, dass sie ihr Ermessen in Bezug auf das Vergleichsverfahren nicht richtig ausgeübt habe.
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