8.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 273/12
Klage, eingereicht am 22. Juni 2012 — Inter-Union Technohandel/HABM — Gumersport Mediterranea de Distribuciones (PROFLEX)
(Rechtssache T-278/12)
2012/C 273/21
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Inter-Union Technohandel GmbH (Landau in der Pfalz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Schmidt-Hern und A. Feutlinske)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gumersport Mediterranea de Distribuciones, SL (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. März 2012 in der Sache R 413/2011-2 aufzuheben;
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dem HABM ihre Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „PROFLEX“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 25.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland unter der Nr. 39628817 für Waren der Klassen 6, 8, 9, 11, 12, 16, 17 und 21 eingetragene Wortmarke „PROFEX“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und die Beschwerde zur Gänze zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission.
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