25.8.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 258/25
Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 — El Corte Inglés/HABM — Sohawon (FREE YOUR STYLE.)
(Rechtssache T-282/12)
2012/C 258/46
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela, J. Rivas Zurdo und I. Munilla Muñoz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nadia Mariam Sohawon (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. April 2012 in der Sache R 1825/2010-4 aufzuheben, festzustellen, dass der Beschwerde der Widersprechenden vor dem HABM nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 hätte stattgegeben werden müssen: Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Versandhandel und elektronischer Einzelhandel, alles in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Gemeinschaftsmarke Nr. 7 396 468„FREE YOUR STYLE.“ (Wortbildmarke) insgesamt zur Eintragung zuzulassen, aufzuheben;
—
dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Nadia Mariam Sohawon.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „FREE YOUR STYLE.“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 41 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 7 396 468.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische und Gemeinschaftswortmarke „FREE STYLE“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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