8.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 273/13
Klage, eingereicht am 28. Juni 2012 — Cartoon Network/HABM — Boomerang TV (BOOMERANG)
(Rechtssache T-285/12)
2012/C 273/22
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: The Cartoon Network, Inc. (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: I. Starr, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Boomerang TV, SA (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. April 2012 in der Sache R 699/2011-2 aufzuheben;
—
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BOOMERANG“ für Dienstleistungen der Klassen 38 und 41.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1160050 der Bildmarke „Boomerang TV“ für Dienstleistungen der Klasse 41.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.
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