8.9.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 273/21
Klage, eingereicht am 13. Juli 2012 — Tubes Radiatori/HABM — Antrax It (Heizkörper)
(Rechtssache T-315/12)
2012/C 273/35
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Tubes Radiatori Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro und M. Balestriero)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Antrax It Srl (Resana, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2012 in der Sache R 953/2011-3 aufzuheben und somit die Gültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000 169 370–0002, dessen Inhaberin TUBES RADIATORI srl ist, festzustellen, da es neu ist und Eigenart besitzt;
—
dem Beklagten die Kosten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1991 aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Heizkörper — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 169 370-0002
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Antrax It Srl
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen die Art. 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und insbesondere Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung wegen fehlender Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 4, 5 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002
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