13.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/13
Klage, eingereicht am 8. August 2012 — Vuitton Malletier/HABM — Nanu-Nana (Karomuster)
(Rechtssache T-359/12)
2012/C 311/18
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Louis Vuitton Malletier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzaretti und N. Parrotta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG (Berlin, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Mai 2012 in der Sache R 1855/2011-1 aufzuheben;
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind, und
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der Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in den Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des HABM entstanden sind.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die ein Karomuster darstellt, für Waren der Klasse 18 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 370445.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer stützte ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke auf absolute Nichtigkeitsgründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, d und e Ziff. iii sowie Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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