20.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/11
Klage, eingereicht am 6. August 2012 — Premiere Polish/HABM — Donau Kanol (ECOFORCE)
(Rechtssache T-361/12)
2012/C 319/21
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Premiere Polish Co., Ltd (Cheltenham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Jones und M. Carter, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Donau Kanol GmbH & Co KG (Ried im Traunkreis, Österreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juni 2012 in der Sache R 851/2011-4 aufzuheben;
—
ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8777005 insgesamt zur Eintragung zuzulassen oder, hilfsweise, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;
—
ihre Kosten dem Amt aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ECOFORCE“ für Waren der Klasse 3 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8777005.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „ECO FORTE“ (Nr. 7243173) für Waren der Klassen 1, 3 und 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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