27.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/26
Klage, eingereicht am 20. August 2012 — El Corte Inglés/HABM — Apro Tech (APRO)
(Rechtssache T-372/12)
2012/C 331/50
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela, J. Rivas Zurdo und I. Munilla Muñoz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apro Tech Co., Ltd (Taichung Hsien, Taiwan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Mai 2012 in der Sache R 196/2011-2 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerde der Widersprechenden vor dem HABM nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV hätte stattgegeben, und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Gemeinschaftsmarke Nr. 8253551 „APRO“ (Wortbildmarke) insgesamt zur Eintragung zuzulassen, hätte aufgehoben werden müssen;
—
dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Apro Tech Co., Ltd.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „APRO“ für Waren der Klasse 12 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8253551.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftsbildmarke „B-PRO by Boomerang“ und Gemeinschaftswortmarken „PRO MOUNTAIN“ und „PRO OUTDOOR“ für Waren in Klasse 12.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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