27.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/28
Klage, eingereicht am 22. August 2012 — Demon International/HABM — Big Line Sas di Graziani Lorenzo (DEMON)
(Rechtssache T-380/12)
2012/C 331/53
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Demon International, LC (Orem, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Krüger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Big Line Sas di Graziani Lorenzo (Thiene (VI), Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Juni 2012 in der Sache R 1845/2011-4 aufzuheben;
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der Beklagten Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten der Klage und des Beschwerdeverfahrens R 1845/2011-4 aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die das Wortelement „Demon“ enthält für Waren der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarke Nr. 6 375 398
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Big Line Sas di Graziani Lorenzo
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Internationale Wortmarke „DEMON“ für Waren der Klasse 28
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigkeit wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und den Antrag auf Nichtigkeit zurückgewiesen
Klagegründe: Verstoss gegen Art. 53, Abs. 1, Buchst. a i.V.m. Art. 8, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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