17.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 355/29
Klage, eingereicht am 24. August 2012 — Ferienhäuser zum See/HABM — Sunparks Groep (Sun Park Holidays)
(Rechtssache T-383/12)
2012/C 355/63
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ferienhäuser zum See GmbH (Marienmünster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Boden und I. Höfener)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sunparks Groep NV (Den Haan, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Juni 2012 in der Sache R 1928/2011-4 aufzuheben;
—
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Juli 2011 aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Sun Park Holidays Die wohl kinderfreundlichste Art Campingurlaub zu machen!“ in den Farben blau, gelb und schwarz für Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9078049.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6852453 für die Bildmarke in den Farben blau und grün „Sunparks Holiday Parks“ für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43; Benelux-Wortmarke „SUNPARK“ (Nr. 834301); Benelux- und internationale Bildmarke „SUNPARKS“ (Nr. 853882 und Nr. 992185).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
Full & Egal Universal Law Academy