27.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/29
Klage, eingereicht am 5. September 2012 — EDF/Kommission
(Rechtssache T-389/12)
2012/C 331/55
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Électricité de France SA (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung K(2012) 4617 endg. der Kommission vom 28. Juni 2012, mit der der Klägerin die Verlängerung der Frist für die abschließende Investitionsentscheidung aufgrund einer der im Fusionskontrollverfahren (Sache COMP/M.5549 — EDF/SEGEBEL) auferlegten Verpflichtung bis 31. Dezember 2014 verweigert worden ist, für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund:
—
Rechtsfehler und falsche Anwendung der Nrn. 72 ff. der Mitteilung der Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen (1).
2.
Zweiter Klagegrund:
—
Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der wesentlichen Tatsachen der Rechtssache.
3.
Dritter Klagegrund:
—
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
4.
Vierter Klagegrund:
—
Befugnismissbrauch und/oder Verstoß gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
5.
Fünfter Klagegrund:
—
Mangelnde Begründung, da die Kommission keinen Grund angegeben habe, der ihre Entscheidung stütze.
(1) ABl. 2008, C 267, S. 1.
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