20.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 319/15
Klage, eingereicht am 6. September 2012 — Diputación Foral de Bizkaia/Kommission
(Rechtssache T-397/12)
2012/C 319/29
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Diputación Foral de Bizkaia (Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Sáenz-Cortabarría Fernández)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die in den am 15. April 2009 angemeldeten Vereinbarungen vorgesehenen Beihilfen für rechtswidrig erklärt, oder, hilfsweise, soweit dieser die in der angemeldeten Vereinbarung über die Grundstücke vorgesehene Beihilfe für rechtswidrig erklärt;
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die Art. 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit die Kommission ihre Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Vertrag nach Art. 108 Abs. 2 AEUV auf die Annahme gestützt hat, dass es sich um rechtswidrige Beihilfen handele;
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der angefochtene Beschluss (1) qualifiziert zwei am 15. Dezember 2006 zwischen der Bizkailur SA (einer staatlichen Gesellschaft, die zu 100 % der Diputación gehört) und den Unternehmen Habidite Technologies Pais Vaso SA, Grupo Empresarial Afer S. L. und Grupo Habidite geschlossene Vereinbarungen, die „Grundstücksvereinbarung“ und die „Wohnungsvereinbarung“, über die Errichtung eines Habidite-Werks in Alonsótegui als mit dem Binnenmarkt vereinbare bzw. unvereinbare rechtswidrige Beihilfen.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1.
Der erste Klagegrund stützt sich darauf, die in den Vereinbarungen von 2006 vorgesehenen Beihilfen würden rechtsfehlerhaft als rechtswidrig qualifiziert, da davon ausgegangen werde, dass zu diesem Zeitpunkt eine rechtlich verbindliche und unbedingte Verpflichtung zur Auszahlung der Beihilfen an Habidite bestanden habe. Die Kommission berücksichtige nicht die Rechtsfolgen, die sich bei einer Auslegung der Verträge nach den Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts (insbesondere Art. 1258 des Código Civil [Zivilgesetzbuch]) ergäben.
2.
Der zweite Klagegrund wird hilfsweise zum ersten geltend gemacht und ist auf den Rechtsfehler gestützt, der darin bestehe, dass im angefochtenen Beschluss die in der „Grundstücksvereinbarung“ enthaltene Beihilfe für rechtswidrig erklärt werde, da dabei nicht berücksichtigt werde, dass diese Vereinbarung ausdrücklich vorsehe, dass ihre Durchführung die Einhaltung der Rechtsvorschriften voraussetze („soweit rechtlich möglich“). Durch eine unzutreffende Auslegung und Anwendung werde damit gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und gegen Art. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) verstoßen.
3.
Der dritte Klagegrund stützt sich auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere der Verfahrensrechte und -garantien, die der Diputación als Beteiligte am Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustünden, da die angemessene Beteiligung der Diputación an dem von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahren faktisch unmöglich gemacht, erschwert oder übermäßig beschränkt worden sei und sie ihren Standpunkt zu der Frage, obes sich jedenfalls um rechtmäßige Beihilfen gehandelt habe, nicht angemessen habe zum Ausdruck bringen können.
4.
Der vierte Klagegrund beruht auf einem Begründungsfehler oder -mangel, da die Kommission die in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Prüfung der Vereinbarkeit unter der Prämisse vorgenommen habe, dass es sich um rechtswidrige und nicht um angemeldete Beihilfen handele.
(1) Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe Nr. SA.28356 (C 37/2009) (ex N 226/2009), Habidite Alonsótegui (COM[2012] 4195 final).
(2) ABl. L 83, S. 1.
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