27.10.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 331/31
Klage, eingereicht am 10. September 2012 — Klingel/HABM — Develey (JUNGBORN)
(Rechtssache T-401/12)
2012/C 331/60
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Robert Klingel OHG (Pforzheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Zeiher)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG (Unterhaching, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juli 2012 in der Sache R 936/2011-4 aufzuheben;
—
den Widerspruch gegen die Schutzgewährung der internationalen Registrierung W 1 002 323 — JUNGBORN zurückzuweisen;
—
hilfsweise, die Sache zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuweisen;
—
der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „JUNGBORN“ für Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 — Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, Nr. W 1 002 323
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „BORN“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 41, Abs. 1, Buchst. a und Art. 8, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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