10.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 343/18
Klage, eingereicht am 11. September 2012 — Intrasoft International/Kommission
(Rechtssache T-403/12)
2012/C 343/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Intrasoft International SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Delegation der Europäischen Union in der Republik Serbien vom 10. August 2012 (Az.: RH[2012]3471) sowie die stillschweigende Zurückweisung der von der Klägerin gegen diese Entscheidung am 10. August 2012 eingelegte Beschwerde für nichtig zu erklären, damit sie zur Teilnahme an den weiteren Phasen der Ausschreibung zugelassen wird;
—
der Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Rahmenbedingungen und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend gemacht. Insbesondere seien die zusätzlichen Informationen/Klarstellungen, die der öffentliche Auftraggeber allen am Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Bietern gegeben habe, eine Ergänzung der Rahmenbedingungen, ein Teil des für die fragliche Ausschreibung geltenden rechtlichen Rahmens; sie seien somit für alle Beteiligten einschließlich des öffentlichen Auftraggebers verbindlich. Diese Bedingungen seien im vorliegenden Fall von der Beklagten verletzt worden.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 94 der Haushaltsordnung (1)
—
Die Klägerin sei wegen eines Interessenkonflikts vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen worden, ohne dass ihr die Möglichkeit gegeben worden sei, nachzuweisen und Beweise dafür vorzulegen, dass kein Interessenskonflikt bestanden habe.
—
Die Verwaltung habe es unterlassen, zu beurteilen, ob sich die frühere Beteiligung der Klägerin an einer anderen Ausschreibung auf die fragliche Ausschreibung auswirken könnte, und dies zu belegen.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).
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