24.11.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 366/36
Klage, eingereicht am 21. September 2012 — Beninca/Kommission
(Rechtssache T-418/12)
2012/C 366/74
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Jürgen Beninca (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zschocke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2012 für nichtig zu erklären, mit der sie stillschweigend den Zugang zu einem im Rahmen eines Fusionsverfahrens (Sache COMP/M.6166 — NYSE Euronext/Deutsche Börse) vorgelegten Dokument verweigert hat, und
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Die Kommission habe nicht innerhalb der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) vorgesehenen Frist eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zugang zu einem bestimmten Dokument erlassen. Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung stelle dies eine stillschweigende abschlägige und nicht begründete Entscheidung und daher einen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten dar.
2.
Zweiter Klagegrund: Keines der von der Kommission in ihrer Vorabprüfung angeführten Argumente rechtfertige es, dem Kläger den Zugang zu dem angeforderten Dokument zu verweigern.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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