8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/25
Klage, eingereicht am 28. September 2012 — Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM — Ceramicas del Foix (Rock & Rock)
(Rechtssache T-436/12)
2012/C 379/43
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG (Gladbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ceramicas del Foix, SA (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Juli 2012 in der Sache R 495/2011-2 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „Rock & Rock“ für Waren der Klassen 2, 19 und 27 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 3468774.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die relativen Eintragungshindernisse gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt. Die Antragstellerin machte die folgenden älteren Rechte geltend: In Deutschland unter der Nr. 30229274 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6, 7, 8, 17, 19, 37 und 42 eingetragene Wortmarke „Rock“; in Deutschland unter der Nr. 30212141 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 19 und 37 eingetragene Wortmarke „MASTERROCK“; in Deutschland unter der Nr. 39920622 für Waren der Klassen 6, 17 und 19 eingetragene Wortmarke „FIXROCK“; in Deutschland unter der Nr. 2078534 für Waren der Klasse 19 eingetragene Wortmarke „FLEXIROCK“; in Deutschland unter der Nr. 39732094 für Waren der Klassen 17 und 19 eingetragene Wortmarke „COVERROCK“; in Deutschland unter der Nr. 30306452 für Waren der Klassen 6, 17 und 19 eingetragene Wortmarke „CEILROCK“.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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