22.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 399/24
Klage, eingereicht am 11. Oktober 2012 — Anagnostakis/Kommission
(Rechtssache T-450/12)
2012/C 399/47
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Alexios Anagnostakis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Anagnostakis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 6. September 2012, mit dem die Registrierung der geplanten Bürgerinitiative „Eine Million Unterschriften für ein Europa der Solidarität“ verweigert wurde, für nichtig zu erklären;
—
die Kommission zu verpflichten, die genannte Initiative ordnungsgemäß zu registrieren und die übrigen Anordnungen ordnungsgemäß zu treffen;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1.
Art. 122 AEUV
—
Die Kommission behaupte zu Unrecht, sie sei nicht befugt, einen Vorschlag für einen Rechtsakt betreffend die geplante Bürgerinitiative zur Festschreibung des „Prinzips der Notlage“ vorzulegen. Nach Art. 122 Abs. 1 AEUV (ex-Artikel 100 EGV) mache die Kommission Vorschläge (und der Rat beschließe) über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Sowohl die Festschreibung des Prinzips der Notlage in den Verträgen der EU als auch die Annahme entsprechender Maßnahmen und Politiken stelle eine solche Maßnahme dar.
2.
Art. 136 Abs. 1 AEUV
—
In dem Beschluss der Kommission werde zu Unrecht angenommen, dass Art. 136 Abs. 1 AEUV nur dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne, wenn die Maßnahmen die Stärkung der Haushaltsdisziplin beträfen und sich darauf beschränkten. Nach Abs. 1 Buchst. b dieses Artikels könnten die geplanten Maßnahmen auch die Ausarbeitung von Grundzügen der Wirtschaftspolitik für die fraglichen Staaten betreffen. Das Prinzip der Notlage gehöre zu solchen Grundzügen bei der Ausübung dieser Politik.
3.
Art. 136 Abs. 1 AEUV
—
In dem Beschluss der Kommission werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass Art. 136 Abs. 1 AEUV die Europäische Union nicht ermächtige, die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ausübung ihrer Finanzhoheit und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Einnahmen und Ausgaben des Staates zu ersetzen. Der Rat könne nach dem Verfahren der Art. 121 bis 126 AEUV Maßnahmen für die Mitgliedstaaten beschließen, deren Währung der Euro sei. Dies gehe klar aus Art. 136 Abs. 1 hervor. Diese Bestimmung sehe keine durch die vorgebliche Finanzhoheit der Mitgliedstaaten begründete Beschränkung hinsichtlich der Anwendung von Maßnahmen vor.
4.
Art. 222 AEUV
—
Der Beschluss der Kommission stehe in direktem Gegensatz zur Solidaritätsklausel des Art. 222 AEUV.
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