8.12.2012
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 379/28
Klage, eingereicht am 17. Oktober 2012 — Virgin Media/Kommission
(Rechtssache T-460/12)
2012/C 379/49
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Virgin Media Ltd (Hook, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Ellison, D. Slater, Solicitors, und Rechtsanwalt D. Waelbroeck)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären;
—
den Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe SA.33540 für nichtig zu erklären, der am 25. Juli 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die Beihilfenmaßnahme „City of Birmingham — Digital Districts NGA Network“ für mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c der Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar erklärte;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Unrichtige Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss, darunter
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die Feststellung, dass die Klägerin in den Digital Districts of Birmingham, zu denen Digbeth, Eastside und das Jewellery Quarter gehören, (im Folgenden: maßgebliches Gebiet) keine wettbewerbsfähige Präsenz gehabt habe;
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die Feststellung, dass das maßgebliche Gebiet nur über eine geringe NGA (Next generation access) Breitbandkapazität verfüge, die in der geplanten Einführung von FTTC (fibre-to-the-cabinet) durch die BT Group plc in einem Teil des Gebiets bestehe;
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die Feststellung, dass die Breitbandgeschwindigkeiten in dem maßgeblichen Gebiet im Wesentlichen langsam seien (20 Mbit/s für Downloads und 2 Mbit/s für Uploads);
—
die Feststellung, dass der Markt versagt habe, weil in dem Gebiet einige besondere Dienste für eine Kategorie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) nicht zu für diese erschwinglichen Preisen verfügbar seien;
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die Feststellung, dass keine Partei Einwände gegen das NGA-Breitbandprojekt für die Digital Districts des Brimingham City Council (im Folgenden: Projekt) habe;
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die Feststellung, dass das Kartierungs- und Konsultationsverfahren bestätige, dass das Projekt keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben werde.
2.
Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere der Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. 2009 C 235, S. 7) (Breitbandleitlinien). Zu der fehlerhaften Anwendung der Vorschriften des AEUV über staatliche Beihilfen und der Breitbandleitlinien zählen u. a.
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die fehlende Widerlegung einer Vermutung, dass eine staatliche Beihilfe in einem Bereich konkurrierender Breitbanddienste für private Nutzer nicht rechtmäßig sei (Nr. 77 und 78 der Breitbandleitlinien);
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der fehlende Nachweis eines Marktversagens (Nr. 35 der Breitbandleitlinien), insbesondere sei der maßgebliche Markt, der angeblich versagt habe, nicht definiert worden; es seien keine stichhaltigen Beweise geliefert worden, um ein „Versagen“ allein auf der Grundlage des Preises festzustellen;
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das Fehlen einer geeigneten Marktkonsultation (Nr. 51 Buchst. a der Breitbandleitlinien);
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das Fehlen einer Prüfung der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Wettbewerb auf dem maßgeblichen Markt entsprechend den Nrn. 34 und 35 der Breitbandleitlinien.
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