12.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 9/38
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2012 — Tridium/HABM — q-bus Mediatektur (SEDONA FRAMEWORK)
(Rechtssache T-467/12)
2013/C 9/70
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Tridium, Inc. (Richmond, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: q-bus Mediatektur GmbH (Berlin, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2012 in der Sache R 1943/2011-2 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SEDONA FRAMEWORK“ für Waren der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9067372.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Bildmarke Nr. 934023 „~sedna“ für Waren der Klasse 9.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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