26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/51
Klage, eingereicht am 22. Oktober 2012 — Sothys Auriac/HABM — Grand Hotel Primavera (BEAUTY GARDEN)
(Rechtssache T-470/12)
2013/C 26/103
Sprache der Klageschrift: Französisch
Parteien
Klägerin: Sothys Auriac (Auriac, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Berthet)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grand Hotel Primavera SA (Borgo Maggiore, San Marino)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juli 2012 in der Sache R 1419/2011-1 aufzuheben;
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „BEAUTY GARDEN“ für Waren der Klassen 3, 5, 29, 30 und 32 — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 456 134.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Grand Hotel Primavera SA.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Bildmarke mit den Wortbestandteilen „BEAUTY GARDEN“ für Waren der Klassen 3 und 5.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde sowie teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Abänderung durch die Beschwerdekammer.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009;
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Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Begründung von Entscheidungen des HABM und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
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