26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/53
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2012 — Internationaler Hilfsfonds/Kommission
(Rechtssache T-482/12)
2013/C 26/106
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Internationaler Hilfsfonds eV (Rosbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-H. -Heyland)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die stillschweigende Entscheidung der Beklagten, mit der sie den Zweitantrag des Klägers vom 4. Oktober 2012 abschlägig beschieden hat, für nichtig zu erklären;
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hilfsweise, die Entscheidung der Beklagten vom 28. August 2012 wegen Nichtbeachtung der im Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-300/10 enthaltenen Auflagen für teilweise nichtig zu erklären;
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Kommission in ihrer Entscheidung die im Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-300/10 (Internationaler Hilfsfonds/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) enthaltenen Vorgaben teilweise nicht beachtet habe.
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