26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/56
Klage, eingereicht am 14. November 2012 — Biscuits Poult/HABM — Banketbakkerij Merba (Biskuits)
(Rechtssache T-494/12)
2013/C 26/114
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Biscuits Poult (Montauban, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Chapoullié)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Banketbakkerij Merba BV (Oosterhout, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2012 in der Sache R 914/2011-3 aufzuheben oder zumindest zu ändern,
—
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung zu bestätigen, die die Gültigkeit des Geschmacksmusters Nr. 001114292-0001 anerkannt hat,
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den unter dem Aktenzeichen ICD 000007120 eingetragenen Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuweisen und
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der Banketbakkerij Merba BV die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster eines Biskuits mit Schmelzfüllung für Biskuits der Klasse 01-01 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 001114292-0001.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Banketbakkerij Merba BV.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für nichtig erklärt.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002.
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