26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/62
Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Ferring/HABM — Tillotts Pharma (OCTASA)
(Rechtssache T-502/12)
2013/C 26/122
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ferring BV (Haarlem, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, Rechtsanwälte A. Renck und J. Fuhrmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tillotts Pharma AG (Ziefen, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1216/2011-4 aufzuheben;
—
die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, oder — für den Fall, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beitritt — die Kosten dem Beklagten und der Streithelferin gemeinsam aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „OCTASA“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8169881.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Unter der Nr. 377513 für unter anderem Waren der Klasse 5 eingetragene Benelux-Wortmarke „PENTASA“; in Deutschland unter der Nr. 1181393 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Portugal unter der Nr. 218845 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Dänemark unter der Nr. VR 024 301 980 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Finnland unter der Nr. 94367 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; im Vereinigten Königreich unter der Nr. 1131049 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; in Spanien unter der Nr. 1766091 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „PENTASA“; unter der Nr. 605880 für Waren der Klasse 5 international registrierte Wortmarke „PENTASA“; unter der Nr. 430245 für Waren der Klasse 5 eingetragene Benelux-Wortmarke „OCTOSTIM“; in Deutschland unter der Nr. 2024737 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Finnland unter der Nr. 95782 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Frankreich unter der Nr. 1537576 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; im Vereinigten Königreich unter der Nr. 1262052 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Griechenland unter der Nr. 129507-A für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Irland unter der Nr. 175341 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Portugal unter der Nr. 246194 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Dänemark unter der Nr. VR 198601124 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“; in Schweden unter der Nr. 2000103 für Waren der Klasse 5 eingetragene Wortmarke „OCTOSTIM“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
—
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates;
—
Verstoß gegen Regel 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission.
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