26.1.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 26/63
Klage, eingereicht am 19. November 2012 — Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM — Cheng (B)
(Rechtssache T-505/12)
2013/C 26/125
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Compagnie des montres Longines, Francillon SA (Saint-Imier, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: P. González-Bueno Catalán de Ocón, Rechtsanwalt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Xiuxiu Cheng (Budapest, Ungarn)
Anträge
Die Klägerin beantragt
—
die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. September 2012 in der Sache R 193/2012-5 aufzuheben;
—
der Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die schwarz-weiße Bildmarke „B“ für Waren der Klassen 9 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8483562.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene internationale Bildmarke Nr. 401319, die ein Emblem ausgeweiteter Flügel mit einem geometrischen Muster in der Mitte darstellt, für Waren der Klassen 7, 9 und 14.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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