5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/40
Rechtsmittel, eingelegt am 12. März 2014 von Eva Cuallado Martorell gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. September 2012 in der Rechtssache F-96/09, Cuallado Martorell/Kommission
(Rechtssache T-506/12 P)
2014/C 135/52
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Eva Cuallado Martorell (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pinto Cañón)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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dem Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) in der Rechtssache F-96/09 stattzugeben, das Urteil teilweise aufzuheben, konkret insoweit, als der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, die Klägerin nicht zur mündlichen Prüfung zuzulassen, für unzulässig befunden wurde und die Aufhebung der Entscheidungen, ihr die Übermittlung ihrer korrigierten schriftlichen Arbeiten und des individuellen Bewertungsbogens über diese Prüfungen zu verweigern, abgelehnt wurde;
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den Klageanträgen im ersten Rechtszug insgesamt stattzugeben, mit Ausnahme der Anfechtung der ablehnenden Entscheidungen in Bezug auf die schriftlichen Prüfungen b) und c), soweit mit diesen Entscheidungen die Übermittlung der von der Klägerin angefertigten schriftlichen Arbeiten und der vom Prüfungsausschuss gefertigten Beurteilungsbögen zu der jeweiligen Prüfungsarbeit verweigert worden war, da sie der Betroffenen mit Schreiben des EPSO vom 16. Juni 2010 übersandt wurden, Rn. 72 und 73 des angefochtenen Urteils, und
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die Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu bestätigen und der Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es einige der von der Klägerin in der Klageschrift formulierten Anträge für unzulässig befunden und damit das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt habe.
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Insoweit wird geltend gemacht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Klage in Bezug auf einige in ihr formulierte Klageanträge als verspätet angesehen, indem es unter Verletzung des Grundsatzes pro actione davon ausgegangen sei, dass die von der Rechtsmittelführerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft im Verwaltungsweg eingelegte Beschwerde zur Berechnung der Klagefrist ab der beschwerenden Maßnahme nicht zu berücksichtigen sei.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 296 AEUV, da festgestellt worden sei, dass die bloße Übermittlung der in zwei schriftlichen Prüfungen eines allgemeinen Auswahlverfahrens erzielten Punktzahl an den Bewerber ohne weitere Ausführungen eine hinreichende Begründung darstelle.
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Gegenüber der Erwägung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Wahrung der Geheimhaltung für alle Arbeiten eines Prüfungsausschusses gelte, was den Schutz der Immunität bei der Entscheidung impliziere, wendet die Rechtsmittelführerin die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle der Entscheidungen des Prüfungsausschusses ein, wobei innerhalb seiner Tätigkeit technischer Bewertung zwischen einem „sachlichen Entscheidungskern“ und seinem „Umkreis“ zu unterscheiden sei.
3.
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 42 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
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Hierzu wird geltend gemacht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Fehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Bewerberin in dem allgemeinen Auswahlverfahren, die mit der erzielen Punktzahl nicht einverstanden gewesen sei, kein Recht auf Zugang zu den korrigierten schriftlichen Prüfungsarbeiten habe, und damit ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten verletzt.
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