2.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/22
Klage, eingereicht am 27. November 2012 — Pågen Trademark/HABM (gifflar)
(Rechtssache T-520/12)
2013/C 32/34
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Pågen Trademark AB (Malmö, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Norderyd)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. September 2012 in der Sache R 46/2012-2 aufzuheben und festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 1 009 0331 GIFFLAR (fig) der Klägerin Pågen Trademark AB zu veröffentlichen und einzutragen ist, hilfsweise, dem HABM aufzugeben, die Marke zu veröffentlichen und einzutragen;
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortelement „gifflar“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 009 0331
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009
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