2.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 32/23
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2012 — Recaro/HABM — Certino Mode (RECARO)
(Rechtssache T-524/12)
2013/C 32/37
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte:
Klägerin: Recaro-Beteiligungs-GmbH (Kaiserslautern, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weiser)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Certino Mode, SL (Elche, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung abzuändern, so dass die von der Streithelferin eingereichte Beschwerde zurückgewiesen wird und die Gemeinschaftsmarke Nr. 734343 „RECARO“ in vollem Umfang für verfallen erklärt wird;
—
hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1761/2011-1 aufzuheben; und
—
dem HABM und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten für dieses Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem HABM aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „RECARO“ für Waren der Klassen 10 und 25 — Gemeinschaftsmarke Nr. 734343.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Gemeinschaftsmarke wurde für verfallen erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe:
—
Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates;
—
Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission; und
—
Verstoß gegen Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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