9.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/26
Klage, eingereicht am 13. Dezember 2012 — Optilingua/HABM — Esposito (ALPHATRAD)
(Rechtssache T-538/12)
2013/C 38/47
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Optilingua holding SA (Epalinges, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rizzo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Michele Esposito (Cava de’ Tirreni SA, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2012 in der Sache R 444/2011-1 aufzuheben;
—
dem Amt und Herrn Michele Esposito die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „ALPHATRAD“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 617 316.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragsteller im Verfallsverfahren: Esposito.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Verfallserklärung wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
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