2.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/21
Klage, eingereicht am 18. Dezember 2012 — Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM — Redrock Construction (REDROCK)
(Rechtssache T-548/12)
2013/C 63/41
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG (Gladbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Redrock Construction s.r.o. (Prag, Tschechische Republik)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Oktober 2012 in der Sache R 1596/2011-4 aufzuheben;
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Schwarz-weiße Bildmarke „REDROCK“ u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 17, 19 und 37 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 3866365.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragsteller im Verfahren der Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt. Der Antragsteller machte folgende ältere Rechte geltend: Deutsche Markeneintragung Nr. 30229274 der Wortmarke „Rock“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6, 7, 8, 17, 19, 37 und 42; Deutsche Markeneintragungen Nrn. 30312115, 2078534, 2078535, 2079579, 39502727, 39517348, 39543868, 39551027, 39605619, 39644214, 39707589, 39737546, 39920622, 30166175, 30166176, 30166177 und 30212141 der Wortmarken „KEPROCK“, „FLEXIROCK“, „FORMROCK“, „FLOOR-ROCK“, „TERMAROCK“, „KLIMAROCK“, „SPEEDROCK“, „DUROCK“, „SPLITROCK“, „PLANAROCK“, „TOPROCK“, „KLEMMROCK“, „FIXROCK“, „SONOROCK PLUS“, „VARIROCK“, „SONOROCK“ und „MASTERROCK“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 19 und 37.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarkeneintragung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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