23.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/20
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 — Coppenrath-Verlag/HABM — Sembella (Rebella)
(Rechtssache T-551/12)
2013/C 55/35
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Coppenrath-Verlag GmbH & Co. KG (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pohl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sembella GmbH (Timelkam, Österreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Oktober 2012 in der Sache R 1681/2011-2 aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Rebella“ für Waren der Klassen 20 und 24 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 498 735
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sembella GmbH
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „Sembella“ für Waren der Klassen 17, 20 und 22
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde und weitergehende Zurückweisung der Anmeldung
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42, Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie Verstoß gegen Art. 8, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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