23.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/20
Klage, eingereicht am 24. Dezember 2012 — Bateaux mouches/HABM (BATEAUX-MOUCHES)
(Rechtssache T-553/12)
2013/C 55/36
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Compagnie des bateaux mouches SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Barbaut)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Klage für zulässig zu erklären,
—
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Oktober 2012 in der Sache R 1709/2011-2 aufzuheben;
—
diese Entscheidung abzuändern;
—
dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „BATEAUX-MOUCHES“ für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 — Anmeldung Nr. 5666631.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.
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