2.3.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/22
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Royalton Overseas/HABM — SC Romarose Invest (KAISERHOFF)
(Rechtssache T-556/12)
2013/C 63/44
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Royalton Overseas Ltd (Road Town, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Năstase)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SC Romarose Invest Srl (Bukarest, Rumänien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die am 22. Oktober 2012 mitgeteilte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer der Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Oktober 2012 in der Sache R 2535/2011-1 aufzuheben.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „KAISERHOFF“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8 und 21 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9242066.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Rumänische Wortmarke Nr. 110 809„KAISERHOFF“ für Waren der Klassen 11, 21 und 35.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Regel 50 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 und die Art. 76 Abs. 1 und 42 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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