16.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/23
Klage, eingereicht am 19. Dezember 2012 — Beninca/Kommission
(Rechtssache T-561/12)
2013/C 46/42
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Jürgen Beninca (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zschocke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
den Beschluss der Kommission vom 9. Oktober 2012 für nichtig zu erklären, mit dem sie den Zugang zu einem im Rahmen eines Fusionsverfahrens (Sache COMP/M.6166 — NYSE Euronext/Deutsche Börse) vorgelegten Dokument verweigert hat;
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Keine der in Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) genannten Ausnahmen sei anwendbar. Dies gelte insbesondere für die von der Kommission in dem Beschluss genannten Ausnahmen, nämlich Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung.
2.
Zweiter Klagegrund: Wenn eine dieser Ausnahmen anwendbar wäre, würde in dem Beschluss nicht ordnungsgemäß geprüft, ob zumindest ein teilweiser Zugang zu dem angeforderten Dokument (oder zu dem geschwärzten Dokument) nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 möglich wäre.
3.
Dritter Klagegrund: Der Kläger habe aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung des fraglichen Dokuments nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Anspruch auf Zugang zu dem angeforderten Dokument.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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