Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2012 –
EDF/Kommission
(Rechtssache T-389/12 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Elektrizitätsmarkt – Entscheidung über die Genehmigung eines Zusammenschlusses unter Vorbehalt der Erfüllung einiger Verpflichtungen – Weigerung, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen festgesetzte Frist zu verlängern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 9-11)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die geeignet ist, die Existenz des klagenden Unternehmens zu gefährden oder dessen Marktstellung unwiederbringlich zu verändern – Beweislast – Notwendigkeit, ein getreues und umfassendes Abbild der finanziellen Situation des Unternehmens zu liefern (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 15-18, 22, 23)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2012) 4617 endg. der Kommission vom 28. Juni 2012, mit der der Klägerin die Verlängerung der Frist für die Erfüllung einiger in der Entscheidung K(2009) 9059 vom 12. November 2009, mit der der Zusammenschluss im Hinblick auf den Erwerb der ausschließlichen Kontrolle über die Aktiva des Unternehmens Segebel durch die Électricité de France SA (Sache COMP/M.5549 – EDF/Segebel) aufgeführter Verpflichtungen verweigert worden ist
Tenor
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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