29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/15
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Directeur général des douanes et droits indirects, Chef de l’agence de la direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières/Humeau Beaupréau SAS
(Rechtssache C-2/13) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Kapitel 64 - Einfuhr von für die Herstellung von Schuhen für Sportzwecke notwendigen Teilen - Position 6404 - Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen - Position 6406 - Schuhteile - Allgemeine Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - Unvollständige oder unfertige Ware, die die „wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat“ - Ware, die „zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird“ - Erläuterungen für die Auslegung des Harmonisierten Systems - „Zusammensetzen“, ohne dass die „Teile, die zusammengesetzt werden sollen, bei der Vervollständigung zu einer fertigen Ware einer weiteren Bearbeitung unterzogen werden“)
2014/C 93/24
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Directeur général des douanes et droits indirects, Chef de l’agence de la direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières
Beklagte: Humeau Beaupréau SAS
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung der Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und der Erläuterung VII zum Harmonisierten System — Gemeinsamer Zolltarif — Zolltarifliche Einreihung — Kombinierte Nomenklatur — Fertigungsverfahren von Schuhen — Zusammensetzen oder Bearbeitungsvorgänge zur Vervollständigung der Fertigung
Tenor
Die Allgemeine Vorschrift 2 a für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Schuhoberteil, eine Laufsohle und eine Innensohle als Ware, die noch nicht zusammengesetzt gestellt wird und die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale von Schuhen hat, in die Position 6404 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, wenn nach der Einfuhr dieser Teile eine Hinterkappe in das Schuhoberteil eingefügt werden muss und die Laufsohle sowie das Schuhoberteil aufgeraut werden müssen, um sie zusammensetzen zu können.
(1) ABl. C 71 vom 9.3.2013.
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