12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/3
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof — Deutschland) — Agentur für Arbeit Krefeld — Familienkasse/Susanne Fassbender-Firman
(Rechtssache C-4/13) (1)
((Soziale Sicherheit - Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 - Familienleistungen - Regeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen))
(2015/C 007/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Agentur für Arbeit Krefeld — Familienkasse
Beklagte: Susanne Fassbender-Firman
Tenor
Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, ist dahin auszulegen, dass er es dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist der zuständige Träger, falls der Beschäftigungsmitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein solches Ruhenlassen des Anspruchs auf Familienleistungen vorsieht, bei Vorliegen der in diesen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen nach Art. 76 Abs. 2 verpflichtet, den Anspruch ruhen zu lassen, ohne dass er insoweit über ein Ermessen verfügt.
(1) ABl. C 101 vom 6.4.2013.
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