30.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/7
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. Mai 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg — Deutschland) — Technische Universität Hamburg-Harburg, Hochschul-Informations-System GmbH/Datenlotsen Informationssysteme GmbH
(Rechtssache C-15/13) (1)
((Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Auftragserteilung ohne Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens - „In-House“-Vergabe - Auftragnehmer, der vom öffentlichen Auftraggeber rechtlich verschieden ist - Voraussetzung einer „Kontrolle wie über eigene Dienststellen“ - Öffentlicher Auftraggeber und Auftragnehmer, zwischen denen kein Kontrollverhältnis besteht - Dritte öffentliche Stelle, die eine teilweise Kontrolle über den öffentlichen Auftraggeber und eine Kontrolle über den Auftragnehmer ausübt, die als eine Kontrolle „wie über eigene Dienststellen“ qualifiziert werden kann - „Horizontales In-House-Geschäft“))
2014/C 202/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Technische Universität Hamburg-Harburg, Hochschul-Informations-System GmbH
Beklagte: Datenlotsen Informationssysteme GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg — Auslegung des Begriffs „öffentlicher Auftrag“ in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Mögliche Einbeziehung eines Vertrags zwischen einer Gesellschaft und einer Universität, die der Kontrolle derselben Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen, die Auftraggeber im Sinne der Richtlinie ist (horizontales In-House-Geschäft) — Umfang der Kontrolle durch diese Körperschaft des öffentlichen Rechts
Tenor
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag über die Lieferung von Waren, der zwischen einer Universität, die ein öffentlicher Auftraggeber ist und die im Bereich der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der Aufsicht eines deutschen Bundeslands unterliegt, und einem privatrechtlichen Unternehmen, das sich in der Hand des Bundes und der Bundesländer, darunter des genannten Bundeslands, befindet, geschlossen worden ist, einen öffentlichen Auftrag im Sinne dieser Vorschrift darstellt und somit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterliegt.
(1) ABl. C 114 vom 20.4.2013.
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