17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/6
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero dell'Interno/Fastweb SpA
(Rechtssache C-19/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Art. 2d Abs. 4 - Auslegung und Gültigkeit - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Unwirksamkeit des Vertrags - Ausschluss))
2014/C 409/08
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministero dell'Interno
Beklagte: Fastweb SpA
Beteiligte: Telecom Italia SpA
Tenor
1.
Art. 2d Abs. 4 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn ein öffentlicher Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wird, obwohl dies nach der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge nicht zulässig war, diese Bestimmung es ausschließt, dass der Auftrag für unwirksam erklärt wird, wenn die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllt sind, was zu überprüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
2.
Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 2d Abs. 4 der Richtlinie 89/665 in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung berühren könnte.
(1) ABl. C 86 vom 23.3.2013.
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