29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/17
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Februar 2014 — Ungarn/Europäische Kommission, Slowakische Republik
(Rechtssache C-31/13 P) (1)
(Rechtsmittel - Geschützte geografische Angaben - Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 - Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Wein - Datenbank E-Bacchus - Tokaj)
2014/C 93/26
Verfahrenssprache: Ungarisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und K. Szíjjártó)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, B. Schima und B. Eggers), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 8. November 2012, Ungarn/Kommission (T-194/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Vinohradnícka oblasť Tokaj“, die mit der Slowakei als Ursprungsland in das elektronische Register von Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben für Weine (Datenbank E-Bacchus) aufgenommen worden ist, als unzulässig abgewiesen hat — Rechtswirkungen der Eintragung in die Datenbank E-Bacchus — Begründungspflicht — Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Ungarn trägt die Kosten.
3.
Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 71 vom 9.3.2013.
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