12.1.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/3
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 6. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia — Italien) — Cartiera dell’Adda SpA/CEM Ambiente SpA
(Rechtssache C-42/13) (1)
((Öffentliche Aufträge - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz - Richtlinie 2004/18/EG - Gründe für einen Ausschluss von der Teilnahme - Art. 45 - Persönliche Lage des Bewerbers bzw. Bieters - Obligatorische Erklärung über die Person, die als „technischer Leiter“ bezeichnet wird - Fehlen der Erklärung im Angebot - Ausschluss vom Vergabeverfahren ohne Möglichkeit einer Behebung dieses Mangels))
(2015/C 007/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cartiera dell’Adda SpA
Beklagte: CEM Ambiente SpA
Tenor
Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 2 dieser Richtlinie sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Transparenzpflicht sind in dem Sinne auszulegen, dass es ihnen nicht zuwiderläuft, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, weil er der in den Ausschreibungsunterlagen unter Androhung des Ausschlusses bei Nichterfüllung vorgesehenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, seinem Angebot eine Erklärung beizufügen, wonach gegen die in diesem Angebot als technischer Leiter dieses Wirtschaftsteilnehmers bezeichnete Person weder ein strafrechtliches Verfahren läuft noch eine strafrechtliche Verurteilung stattgefunden hat, selbst wenn dem öffentlichen Auftraggeber nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote eine solche Erklärung übermittelt wurde oder dargelegt wird, dass die betreffende Person irrtümlicherweise als technischer Leiter bezeichnet wurde.
(1) ABl. C 101 vom 6.4.2013.
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