25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/10
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ostravě, Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Strojírny Prostějov a.s. (C-53/13), ACO Industries Tábor s.r.o. (C-80/13)/Odvolací finanční ředitelství
(Verbundene Rechtssachen C-53/13 und C-80/13) (1)
((Freier Dienstleistungsverkehr - Zeitarbeitsunternehmen - Entsendung von Arbeitnehmern durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Zeitarbeitsunternehmen - Beschränkung - Unternehmen, das Arbeitnehmer entleiht - Einbehaltung der Einkommensteuer dieser Arbeitnehmer an der Quelle - Verpflichtung - Entrichtung an die Staatskasse - Verpflichtung - Fall der Arbeitnehmer, die von einem inländischen Unternehmen überlassen werden - Keine solchen Verpflichtungen))
2014/C 282/13
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Ostravě, Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Strojírny Prostějov a.s. (C-53/13), ACO Industries Tábor s.r.o. (C-80/13)
Beklagter: Odvolací finanční ředitelství
Tenor
Art. 56 AEUV steht einer Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, nach der Gesellschaften mit Sitz in einem ersten Mitgliedstaat, die Arbeitnehmer einsetzen, die bei Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind und von diesen entsandt werden, die ihren Sitz in einem zweiten Mitgliedstaat haben, aber über eine Zweigniederlassung in dem erstgenannten Staat tätig sind, verpflichtet sind, eine Vorauszahlung auf die von diesen Arbeitnehmern geschuldete Einkommensteuer an der Quelle einzubehalten und an den erstgenannten Staat abzuführen, während diese Verpflichtung für Gesellschaften mit Sitz in dem erstgenannten Staat, die die Dienste von Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in diesem Staat in Anspruch nehmen, nicht vorgesehen ist.
(1) ABl. C 141 vom 18.5.2013;
ABl. C 147 vom 25.5.2013.
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