15.9.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 315/9
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio Nazionale Forense — Italien) — Angelo Alberto Torresi (C-58/13), Pierfrancesco Torresi (C-59/13)/Consiglio dell'Ordine degli Avvocati di Macerata
(Verbundene Rechtssachen C-58/13 und C-59/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Zugang zum Rechtsanwaltsberuf - Möglichkeit, den Angehörigen eines Mitgliedstaats, die die Qualifikation für den Rechtsanwaltsberuf in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, die Eintragung in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer zu verweigern - Rechtsmissbrauch))
2014/C 315/12
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio Nazionale Forense
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Angelo Alberto Torresi (C-58/13), Pierfrancesco Torresi (C-59/13)
Beklagter: Consiglio dell'Ordine degli Avvocati di Macerata
Tenor
1.
Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist dahin auszulegen, dass es keine missbräuchliche Praktik darstellen kann, wenn sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort nach erfolgreich abgelegten Universitätsprüfungen die Qualifikation für den Rechtsanwaltsberuf zu erwerben, und danach in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückkehrt, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der Berufsbezeichnung auszuüben, die er in dem Mitgliedstaat erlangt hat, in dem er auch die Berufsqualifikation erworben hat.
2.
Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 3 der Richtlinie 98/5 beeinträchtigen könnte.
(1) ABl. C 147 vom 25.5.2013.
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