10.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 175/11
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. April 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — GSV kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
(Rechtssache C-74/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - TARIC-Codes 7019590010 und 7019590090 - Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in China - Abweichende Sprachfassungen - Verpflichtung zur Zahlung der Antidumpingzölle))
2014/C 175/12
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GSV kft
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Auslegung des vierzehnten Erwägungsgrundes und von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 138/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 43, S. 9) — Keine Erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von Glasfasergeweben, die nicht unter die Beschreibung der TARIC-Unterposition 7019590010 fallen, wie sie sich aus den in der Sprache des Einführenden veröffentlichten Verordnungen ergibt — Ware, die anderen Sprachfassungen zufolge in die genannte Unterposition einzureihen ist
Tenor
1.
Der Integrierte Tarif der Europäischen Gemeinschaften, der durch Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingeführt wurde, ist dahin auszulegen, dass von seinem Code 7019 59 00 10 Waren wie die vom vorlegenden Gericht beschriebenen erfasst sein können, die insbesondere aus Glasfasergewebe mit einer Gewebelochgröße von 4 x 4 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g bestehen und für die Baubranche bestimmt sind.
2.
Der Umstand, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zollanmeldung bezeichnete Ware zwar die Merkmale erfüllt, die nach dem Code 7019 59 00 10 des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind und in den Verordnungen, nach denen diese Ware einem Antidumpingzoll unterliegt, aufgegriffen werden, jedoch nicht der Bezeichnung entspricht, die sie in den in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats des Anmelders veröffentlichten Fassungen dieses Codes und dieser Verordnungen erhalten hat, auf die sich der Anmelder in seiner Anmeldung ausschließlich gestützt hat, kann nicht zur Aufhebung der zolltariflichen Einreihung dieser Ware unter den genannten Code, die die Zollbehörden auf der Grundlage sämtlicher anderer Sprachfassungen dieses Codes und dieser Verordnungen vorgenommen haben, führen.
(1) ABl. C 164 vom 8.6.2013.
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