25.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/10
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Juni 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — SEK Zollagentur GmbH/Hauptzollamt Gießen
(Rechtssache C-75/13) (1)
((Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Entstehung der Zollschuld))
2014/C 282/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SEK Zollagentur GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Gießen
Tenor
1.
Die Art. 50 und 203 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine in vorläufiger Verwahrung befindliche Ware als der zollamtlichen Überwachung entzogen anzusehen ist, wenn sie zwar zu einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden ist, jedoch nicht das Lager verlässt und nicht der Bestimmungszollstelle gestellt wird, obwohl dieser die Versandpapiere vorgelegt worden sind.
2.
Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Fall der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung die Person, die diese Ware als zugelassener Versender in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt hat, Zollschuldner gemäß dieser Bestimmung ist.
(1) ABl. C 147 vom 25.5.2013.
Full & Egal Universal Law Academy