17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/8
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Philippe Gruslin/Beobank SA, vormals Citibank Belgium SA
(Rechtssache C-88/13) (1)
((Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - Richtlinie 85/611/EWG - Art. 45 - Begriff „Zahlungen an die Anteilinhaber“ - Aushändigung von auf den Namen lautenden Anteilscheinen an die Anteilinhaber))
2014/C 409/11
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Philippe Gruslin
Beklagte: Beobank SA, vormals Citibank Belgium SA
Tenor
Die in Art. 45 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie Nr. 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung vorgesehene Verpflichtung, nach der ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der seine Anteile in einem anderen als dem Mitgliedstaat vertreibt, in dem er ansässig ist, die Zahlungen an die Anteilinhaber im Mitgliedstaat des Vertriebs sicherstellen muss, ist dahin auszulegen, dass sie nicht die Aushändigung an Anteilinhaber von Zertifikaten über Anteile einschließt, die auf ihren Namen in das vom Emittenten geführte Verzeichnis der Anteilinhaber eingetragen sind.
(1) ABl. C 147 vom 25.5.2013.
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