17.11.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 409/9
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Essent Energie Productie BV/Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid
(Rechtssache C-91/13) (1)
((Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 - Geltungsbereich - Einführung neuer Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung - Verbot - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und Art. 57 AEUV - Entsendung von Arbeitnehmern - Drittstaatsangehörige - Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis für die Überlassung von Arbeitnehmern))
2014/C 409/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Essent Energie Productie BV
Beklagter: Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid
Tenor
Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden, davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist.
(1) ABl. C 147 vom 25.5.2013.
Full & Egal Universal Law Academy